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Rechtsanwältin Monika Burkard
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Durch das neue Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit verbundenen Steuerhinterziehung, das am 01.08.04 in Kraft getreten ist, haben sich für Handwerker ohne Meisterbrief folgende Änderung ergeben:
Bezüglich der Werbung ist wichtig, daß in laufenden Bußgeldverfahren wegen Werbung für Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle diese nach dem neuen Schwarzarbeitsgesetz beurteilt werden muß. Da die Werbung nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gilt dürfen keine Bußgelder mehr für Werbung für Handwerksleistungen verhängt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 4 Abs. 3. Dieser lautet:"Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden."