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Keywordtext: Arbeitgeberdarlehen

Als Alternative zu einer Bankfinanzierung bietet sich für Arbeitnehmer das Arbeitgeberdarlehen an. Dabei zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen aus. Er tritt also an die Stelle der Bank. Die Arbeitgeberdarlehen werden weniger bei der Baufinanzierung aber immer häufiger als Ersatz für Konsumentenkredite genutzt. Für den Arbeitgeber sind diese Kredite häufig auch ein Instrument, um die Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Die Gewährung eines Arbeitgeberkredits unterliegt nicht der Zustimmungspflicht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann hier frei nach eigenem Gutdünken handeln und somit auch gute Mitarbeiter belohnen. Es steht ihm frei zu entscheiden, welchem Mitarbeiter er ein Arbeitgeberdarlehen gewährt und welchem nicht. Ebenfalls steht es ihm frei, gewisse Gegenforderungen aufzustellen. So kann der Arbeitgeber im Gegenzug zu einem Arbeitgeberdarlehen mit dem Mitarbeiter aushandeln, dass dieser sich verpflichtet, zum Beispiel für die Dauer der Rückzahlung dem Unternehmen treu zu bleiben.

 

Für den Arbeitnehmer lohnt sich ein Arbeitgeberdarlehen aber nur, wenn er hier auch auf günstigere Konditionen als bei der Bank vertrauen kann. Oft wird ein Arbeitgeberdarlehen auch dann in Anspruch genommen, wenn die Bank dem Mitarbeiter überhaupt kein Darlehen mehr gewährt, also wenn zum Beispiel der Kontokorrentrahmen vollständig ausgeschöpft ist und für weitergehende Kredite keine Sicherheiten vorliegen. Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung abschließen, in der Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsmodalitäten und Sicherheiten genau geregelt sind. Unterbleibt eine solche Regelung, so zählt das Arbeitgeberdarlehen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Auch dann stellt das Darlehen ein steuerpflichtiges Einkommen dar.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 13. Juni 2007 zur aktuellen Praxis der Versteuerung von Arbeitnehmerdarlehen Stellung genommen. Danach muss der Arbeitnehmer unter Umständen auch bei einer vertraglichen Regelung für geldwerte Vorteile, die ihm durch die Gewährung des Arbeitnehmerdarlehens entstehen, Steuern zahlen. Zunächst gilt jedoch eine Freigrenze von 2600 Euro. Übersteigt die Schuld oder Restschuld des Arbeitnehmers diesen Betrag nicht, so kann auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für ein Arbeitnehmerdarlehen in Höhe von 2600 Euro überhaupt keine Zinsen verlangt.

 

Überschreitet das Darlehen oder die Restschuld die Grenze von 2600 Euro, so liegt eine Steuerpflichtigkeit dann vor, wenn ein besonders günstiger Zinssatz vom Arbeitgeber gewährt wird. Als Maßstab für den Marktzins gelten dabei die bei Vertragsabschluss gültigen und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Effektivzinssätze. Von diesen Zinssätzen kann der Arbeitgeber noch einmal vier Prozent abziehen. Bei einem Effektivzinssatz der Bundesbank in Höhe von sechs Prozent kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Zinssatz von 5,76 Prozent gewähren, ohne dass eine Steuerpflicht entsteht. Unterschreitet die Verzinsung des Arbeitgeberdarlehens diesen Zinssatz, so muss der dann entstehende Zinsvorteil versteuert werden. Die Anzahl und Zeitpunkte der Zinszahlungen sind dabei unerheblich. Hat ein Arbeitnehmer zum Jahresende eine Restschuld auf sein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 10.000 Euro und der Zinssatz liegt abzüglich des vierprozentigen Abschlags zwei Prozent unter dem Effektivzinssatz der Bundesbank, so muss der Mitarbeiter 200 Euro als geldwerten Vorteil versteuern.

 

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